AGB

Allgemeine Vertrags- und Mietbedingungen (AGB's)

Folgende Punkte sind Bestandteil des Mietvertrags: Das Übergabeprotokoll, diese AGB`s. Diese Punkte sind zu beachten:

Bei Übergabe und bei Rückgabe des Wohnwagens müssen sich alle relevanten und gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente (Fahrzeugausweis, Gaskontrolle, Betriebsanleitungen ect.) im Wohnwagen befinden.

Es ist eine sorgfältige Behandlung des Wohnwagens, insbesondere durch schonende, rücksichtsvolle, umweltfreundliche Nutzung sowie defensive und vorausschauende Fahrweise zu beachten.

Bei mangelhaftem Unterhalt oder unsachgemässer Behandlung des Wohnwagens während der Mietdauer, trägt der Mieter die volle Verantwortung und die entstandenen Kosten.

Der Wohnwagen ist sauber zu halten. Im Wohnwagen ist rauchen verboten.

Tiere sind Verboten.

Sicherung des Wohnwagens gegen Diebstahl und Wind (Fenster und Türen müssen beim Verlassen und Fahren des Wohnwagens geschlossen sein und ordnungsmässig verriegelt werden).

Der Wohnwagen ist im Rahmen des Mietvertrag`s selber zu führen oder durch die im Vorfeld Angegebenen Fahrer und nicht an Dritte weiter zu vermieten.

Der Wohnwagen ist nicht mit Gegenständen zu beladen, welche die Nutzlast überschreiten, die Sicherheit beeinträchtigen oder den Wohnwagen beschädigen.

Der Wohnwagen ist nicht für Rennen jeder Art, auf Rennstrecken, Trainingsgeländen, Rundkursen, Fahrschulen sowie Wettbewerben im Gelände zu verwenden.

Das Fahrzeug darf nicht auslöst oder auf sich oder einer andere Person einlöst werden.


Zahlung/ Kaution

Bei Vertragsabschluss ist der volle Mietpreis innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Solange die Zahlung nicht bei dem Vermieter eingetroffen ist, kann dieser den Wohnwagen weitervermieten. Danach gelten die Annullationsbedingungen. Die Kaution von Fr. 500,- ist im vorraus zu Überweisen oder via Twint zu zahlen. Die Kaution ist nicht Bestandteil der Miete. Die Mietdauer ist immer in Anzahl Nächten berechnet. Die Kaution wird bis zu 7 Tage nach dem Mietende zurückerstattet.

Der Mieter muss eine  Police von der Basler Versicherung zur Übernahme des Selbstbehaltes Abschliessen. 

Sollte vor Abfahrt keine Versicherung Abgeschlossen sein, dann kann die fahrt nicht Angetreten werden. Auf eine Rückerstattung der Miete besteht kein Anspruch. Die Vertragsbedingungen können Sie auf https://www.baloise.ch/dam/jcr:2340711b-cc8d-4680-95a4-6bd310b897ac/140.pdfIm Punkt D2.2 Mietfahrzeug/ Wegfall Selbstbehalt nachlesen oder bei der Baloise einfordern.

Falle eines Schadens ist der Mieter Verantwortlich dies bei der Versicherung Einzureichen. Der Mieter hat dafür max. 24 Stunden Zeit nach Eintreten des Schadens. Bei Fehlenden Gegenständen, Mangelhafte Reinigung oder Beschädigungen bis Fr. 500,- besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Der Mieter erhält eine Rechnung mit dem Vermerk der Hinterlegten Kaution. Diese Rechnung muss der Mieter selber bei der Versicherung einreichen. Wenn der Mieter Anspruch auf Erstattung hat, bekommt er die Kaution durch die Versicherung zurück erstattet. 


Annullation

Annullation nur aus schwerwiegenden Gründen: wenn in Folge Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie (Eltern und Kinder) die Miete nicht angetreten werden kann, hat der Vermieter Anrecht auf folgende Entschädigungen: – Bis 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises – 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises – 29 bis 00 Tage vor Mietbeginn 100% des Mietpreises Ein Arztzeugnis ist ohne Aufforderung vorzuweisen. Bei einer Annullation aus anderen Gründen ist die gesamte Miete geschuldet.

Mietbeginn

Die Miete beginnt an der Adresse des Vermieters, in der Regel Nachmittags ab 13.00 Uhr. Der genaue Übernahmezeitpunkt wird in jedem Fall vorgängig mit dem Mieter vereinbart.

Mietende

Die Rückgabe des Wohnwagens ist in der Regel Vormittags bis 11.00 Uhr, ebenfalls an der Adresse des Vermieters. Bei verspäteter Rückkehr wird pro angefangener Stunde mit Fr. 50.- belastet. Kann der Vermieter darüber hinausgehende Unkosten belegen, gehen diese ebenfalls zulasten des Mieters. Bei vorzeitiger Rückkehr besteht kein Anrecht auf Entschädigung durch den Vermieter. Bei rechtzeitiger Rückgabe des unbeschädigten und innen sauber gereinigten Wohnwagens, wird die Kaution bei Übergabe an den Mieter zurückerstattet. Bei Allfällige Schäden wird die Kaution an den Mieter bei Übergabe nicht zurückerstattet. Bei Allfällige zu Lasten des Mieters auftretenden Schäden, wird die Kaution bis zur Beendigung der Reparatur  vollständig Einbehalten.

Fahrer

Der Mietvertrag bezieht sich nur auf den Mieter oder auf die angegebenen Fahrer. Der Fahrer muss in jedem Fall 21 Jahre alt und mindestens seit 24 Monaten im Besitz des gültigen Fahrausweises (Kat. B / Kat. BE Anhänger) sein. Das Weitervermieten und Lernfahrten sind untersagt.

Wohnwagen

Der Mietwohnwagen wird in sauberem und fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Mieter verpflichtet sich, den ihm anvertrauten Wohnwagen mit größter Sorgfalt zu benutzen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter die volle Verantwortung.

Zugwagen

Die Einhaltung des für den Zugwagen oder dessen Zugvorrichtung höchstzulässigen Anhängegewichtes ist ausdrücklich Sache des Mieters, ebenso wie die Gesetzeskonformität der Zugvorrichtung.

Haftpflicht

Während der Dauer der Miete ist der Mietwohnwagen durch die Haftpflichtversicherung des Zugwagens gedeckt, solange dieser Angekoppelt ist. 

Teilkaskoversicherung

Die Wohnwagen sind durch den Vermieter Teilkasko Versichert (z.b. Hagelschaden). Es gelten die Allgemeinen AGB`s der Versicherung. Grundsätzlich trägt der Mieter die Volle Verantwortung für die Kosten der Reparatur bis zur Zahlung durch die Versicherung. 

 Vollkaskoversicherung

Die Wohnwagen sind durch den Vermieter Vollkaskoversichert (z.b. Selbst Unfall) Es gelten die Allgemeinen AGB`s der Versicherung. Grundsätzlich trägt der Mieter die Volle Verantwortung für die Kosten der Reparatur bis zur Zahlung durch die Versicherung. Der Selbstbehalt geht zu lasten des Mieters.

Innenraumversicherung

Die Wohnwagen sind durch den Mieter Innenraum Versichert. Grundsätzlich trägt der Mieter die Volle Verantwortung für die Kosten der Reparatur bis zur Zahlung durch die Versicherung. Es gelten die Allgemeinen AGB`s der Versicherung. 

Pannendienst

Kosten für einen evt. Rücktransport des Wohnwagen infolge einer Panne des Zugfahrzeug oder des Wohnwagens gehen zu lasten des Mieters.

Schäden/ Reparaturen Im Rahmen der Wohnwagenübergabe wird ein detailliertes Protokoll über bestehende Beschädigungen aufgenommen. Für Schäden, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter haftbar. Notwendige Reparaturen sind immer zuerst dem Vermieter zu melden. Diese entscheidet ob und wo der Wohnwagen repariert wird. Ohne Einwilligung des Vermieter dürfen Reparaturen oder Änderungen am Wohnwagen nicht vorgenommen werden. Für eine allfällige Rückerstattung von Reparaturkosten sind immer Originalrechnungen und Quittungen dem Vermieter zu übergeben. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Offerte für eine Reparatur, es kann kein "Zeitwert" für die Reparatur geltend gemacht werden und der Ort der Werkstatt die die Reparatur Ausführt bestimmt Ausschließlich der Vermieter. Sollte die Reparatur durch den Vermieter durchgeführt werden können, so wird dies mit Fr. 60,- Pro Stunde + Materialwert verrechnet. Teile die nicht mehr Ersetzt werden können das sie möglicherweise nicht mehr gibt, werden mit Vergleichbaren Ersatzteilen und Vergleichbaren WW gleichgesetzt und Verrechnet, z.b Fenster. Unabhängig davon ob der Ersatz erfolgt da es den Wert des WW mindert. Der Selbstbehalt für Schäden beträgt Fr. 5000,-

 Unfall

Sofortige Verständigung des Vermieters und der Polizei. Es muss in jedem Fall das Europäische Unfallprotokoll ausgefüllt und ein Polizeirapport erstellt werden. Notieren der Namen und Adressen der Personen, welche am Unfall beteiligt sind, sowie der anwesenden Zeugen. Vermeiden jedes mündlichen oder schriftlichen Versprechens an Drittpersonen bezüglich Vergütungen an Geschädigte. Bei Missachtung dieser Vorgabe, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden. Allfällige Heimschaffung des Unfallwohnwagens nur nach Absprache mit dem Vermieter.

Endreinigung 

Am Ende der vereinbarten Miete ist der Wohnwagen innen sauber gereinigt (inkl. Stauräume und Kühlschrank) zurückzugeben. Insbesondere Toilette und Toilettentank müssen geleert und sauber gereinigt sein. Das Vorzelt muss Trocken versorgt sein. Für notwendige Nachreinigungen wird eine Entschädigung nach Aufwand (Fr. 50.-/Std.), bzw. für nicht gereinigte Toilette pauschal Fr. 100.- erhoben. Die Aussenreinigung ist im Mietpreis inbegriffen . Es besteht die Möglichkeit, gegen eine Pauschale von Fr. 190,- eine Endreinigung dazu zu Buchen. In dieser Pauschale sind Verschmutzungen die über den Normalen gebrauch hinausgehen, nicht Inbegriffen. Z.b. Benutzung der Toilette ohne die dafür vorgesehenen Chemikalien zum Auflösen der Fäkalien b.z.w. Des Geruches. Flecken auf Polstern oder übermässige Fusseln auf Bettlacken.  Auch der Toiletten Tank muss bereits geleert werden.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch Dritten gegenüber für einen Unfall während der Mietdauer. Ebenso wenig haftet der Vermieter für jeden Schaden, der dem Mieter dadurch entstehen sollte, dass sich am Wohnwagen irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert oder Zeitverlust verursacht. Falls der gemietete Wohnwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Mietbeginn aus Gründen, die vom Vermieter nicht beeinflusst werden konnten, nicht fahrbereit gemacht werden kann, bemüht sich dieser, ein Ersatzwohnwagen zu organisieren, ist dazu aber nicht verpflichtet. Gelingt ihr dies nicht, hat sie das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne irgendwelche über die Rückvergütung bezahlter Miete und Kaution hinausgehende Entschädigung.



Geld Rückerstattungs- Garantie Vetragsbedingungen (AGB's) Bei Optionaler Auswahl der "Geld Rückerstattungs- Garantie"

Leistungen und Kosten beschränken sich ausschliesslich auf die Zeit vor dem Mietantritt, d.h. vor dem Abholen des Fahrzeuges. Der Mieter hat die Nachweis Pflicht. Ein Rückerstattung besteht wenn

→ bei einer im Vertrag Aufgeführten Person eines der folgenden Ereignisse eintritt:

> schwere Erkrankung oder schwerer Unfall,

> unerwartete Verschlimmerung eines ärztlich attestierten chronischen Leidens,

> Todesfall,

> Arbeitslosigkeit, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht bekannt gewesen ist,

> unvorhergesehener Stellenantritt der im Vertrag Aufgeführten Person, wenn sie zum Zeitpunkt der Buchung der Reise arbeitslos war und sofern der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die im Vertrag Aufgeführte Person die Reise aufgrund des Stellenantritts nicht antreten kann,

> die im Vertrag Aufgeführte Person aufgrund eines ungeplanten Einsatzbefehls der Schweizer Armee, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes die Reise nicht oder verspätet antreten kann,

→ bei einer im Vertrag Aufgeführten nahestehenden Person eines der folgenden Ereignisse eintritt:

> schwere Erkrankung oder schwerer Unfall,

> unerwartete Verschlimmerung eines ärztlich attestierten chronischen Leidens,

> Todesfall. Als nahestehende Personen gelten: Familienangehörige, Konkubinatspartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie deren Kinder oder Eltern.

→ bei einem Haustier einer im Vertrag Aufgeführten Person eines der folgenden Ereignisse eintritt:

> schwere Erkrankung oder schwerer Unfall,

> unerwartete Verschlimmerung eines tierärztlich attestierten chronischen Leidens,

→ das Eigentum der im Vertrag Aufgeführten Person am Wohnort infolge: Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von 75km/h und mehr), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch) schwer beeinträchtigt wird,

→ der programmgemässe Miet- und Reiseantritt durch nachweisliche Verspätung oder Ausfall eines öffentlichen Transportmittels zum Flughafen oder Bahnhof auf schweizerischem Gebiet oder in direkt angrenzenden Nachbarländern verunmöglicht wird,

→ das im Beförderungsschein aufgeführte Fahrzeug am Abreisetag auf dem direkten Weg zur Verladestelle (Reisezug oder Fährhafen) infolge eines Unfalls oder einer Panne fahruntüchtig wird,

→Katastrophenereignisse, Streiks oder Elementarschäden (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von 75km/h und mehr), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Pandemie- Verbotene Einreise) an der Reisedestination, die die Reisedurchführung verunmöglichen oder das Leben der versicherten Person gefährden.

Als Katastrophenereignisse gelten Schäden durch

> kriegerische Ereignissen,

> Neutralitätsverletzungen,

> Revolutionen,

> Rebellionen,

> Aufstände,

> innere Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen bei Zusammenrottung, Krawall oder Tumulten) sowie den dagegen ergriffene Massnahmen,

> Erdbeben (Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden),

> vulkanische Eruptionen,

> Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen ohne Rücksicht auf ihre Ursache,

> Veränderungen der Atomkernstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache.

→ innerhalb der letzten 7 Tage vor dem geplanten Reiseantritt und in höchstens 150 Kilometern Entfernung vom Reiseziel ein terroristischer Anschlag, Erdbeben oder eine vulkanische Eruption stattgefunden hat. Kann eine Reise aufgrund eines Hier im Vertrag Aufgeführten Ereignisses nicht angetreten werden, bezahlt Strohbach`s Wohnwagen - Verleih sämtliche Kosten inkl. Ausgewähltes Optionales Zubehör zu 100% zurück, Ausser die Kosten für die Ausgewählte Option "Geld Rückerstattungs- Garantie" Kann eine Reise aufgrund eines hier im Vertrag Aufgeführten Ereignisses erst verspätet angetreten werden, Erstattet Strohbach`s Wohnwagen - Verleih alle Kosten bis zum Antritt der Reise zurück.

Keine Geld Rückerstattung Garantie besteht für

→ allfällige Folgekosten infolge verspäteter Abreise,

→ Ansprüche aus einem Ereignis oder Leiden, das bei Vertragsabschluss oder bei der Buchung der Reise bereits eingetreten und der im Vertrag Aufgeführten Person bekannt war. Ausgenommen ist die unerwartete Verschlimmerung eines ärztlich attestierten chronischen Leidens,

→ Kosten durch Verspätung oder Ausfall eines privaten Transportmittels zum Abholort des gemieteten Fahrzeuges innerhalb der letzten 7 Tage vor dem geplanten Reiseantritt

→ Rückerstattung für ein Zeitraum wenn eine bereits Angetretene Reise Abgebrochen werden muss


Datenschutz

Es werden Daten an Dritte nur bei Ausdrücklichen Wunsch weitergereicht z.b. zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Gerichtsstand Ist am Sitz des Vermieters. Januar 2023 / Änderungen vorbehalten